Rechtssatz RS0067990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067990
Entscheidungsdatum
20.05.1981
Norm
MG §19 Abs2 Z3 B2b
MG §19 Abs2 Z3 B3
Rechtssatz
Die Worte "Mitbewohner" und "Zusammenwohnen" sind in einem weiteren Sinn zu verstehen. Der Kündigungsgrund ist gegeben, wenn ein besonderes Naheverhältnis des Hauseigentümers zum gekündigten Mieter in der Weise besteht, daß der in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnende Hauseigentümer vom Verhalten des gekündigten Mieters bzw jener Person, für die der Mieter einzustehen hat, erreicht wird (hier: Erregung störenden Lärms zur Nachtzeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067990
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00611_8100000_002