Rechtssatz RS0068015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068015
Entscheidungsdatum
26.01.1984
Norm
MG §19 Abs2 Z3 B2b
MG §19 Abs6
Rechtssatz
Auch wenn dem Mieter bereits im Mietvertrag Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen der übrigen Mieter durch den Betrieb eines Lokals untersagt wurden, berechtigt diese Vereinbarung den Vermieter lediglich, den Mieter auf Zuhaltung des Vertrages durch Unterlassung einer Betriebsführung, durch die für die übrigen Mieter im Hause eine Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung entsteht, zu belangen. Keinesfalls kann daraus gefolgert werden, daß hiedurch im Sinne des § 19 Abs 6 MG eine bestimmte Tatsache als Kündigungsgrund vereinbart worden wäre. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 3 MG wurden hiedurch nicht verändert, insbesondere auch nicht erleichtert.Auch wenn dem Mieter bereits im Mietvertrag Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen der übrigen Mieter durch den Betrieb eines Lokals untersagt wurden, berechtigt diese Vereinbarung den Vermieter lediglich, den Mieter auf Zuhaltung des Vertrages durch Unterlassung einer Betriebsführung, durch die für die übrigen Mieter im Hause eine Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung entsteht, zu belangen. Keinesfalls kann daraus gefolgert werden, daß hiedurch im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, MG eine bestimmte Tatsache als Kündigungsgrund vereinbart worden wäre. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG wurden hiedurch nicht verändert, insbesondere auch nicht erleichtert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0068015
Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0070OB00512_8400000_002