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Rechtssatz RS0068015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068015

Geschäftszahl

7Ob512/84

Entscheidungsdatum

26.01.1984

Norm

MG §19 Abs2 Z3 B2b
MG §19 Abs6

Rechtssatz

Auch wenn dem Mieter bereits im Mietvertrag Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen der übrigen Mieter durch den Betrieb eines Lokals untersagt wurden, berechtigt diese Vereinbarung den Vermieter lediglich, den Mieter auf Zuhaltung des Vertrages durch Unterlassung einer Betriebsführung, durch die für die übrigen Mieter im Hause eine Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung entsteht, zu belangen. Keinesfalls kann daraus gefolgert werden, daß hiedurch im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, MG eine bestimmte Tatsache als Kündigungsgrund vereinbart worden wäre. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG wurden hiedurch nicht verändert, insbesondere auch nicht erleichtert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 512/84
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 7 Ob 512/84
    Veröff: MietSlg 36394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0068015

Dokumentnummer

JJR_19840126_OGH0002_0070OB00512_8400000_002