Rechtssatz RS0068031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068031
Geschäftszahl
5Ob626/59; 6Ob113/63; 8Ob248/63; 7Ob63/72; 5Ob86/72 (5Ob87/72); 1Ob89/19y
Entscheidungsdatum
25.09.2019
Rechtssatz
Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG aus, wobei es nicht notwendig ist, dass gerade die letzte Provokation des Vermieters der Handlung des Mieters adäquat ist. Vorfälle, die den Umständen nach geringfügiger sind, werden auch dadurch nicht zu Kündigungsgründen, dass der Hauseigentümer eine detaillierte Hausordnung erlässt, in der auch derart geringfügige Vorkommnisse untersagt werden.Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG aus, wobei es nicht notwendig ist, dass gerade die letzte Provokation des Vermieters der Handlung des Mieters adäquat ist. Vorfälle, die den Umständen nach geringfügiger sind, werden auch dadurch nicht zu Kündigungsgründen, dass der Hauseigentümer eine detaillierte Hausordnung erlässt, in der auch derart geringfügige Vorkommnisse untersagt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 626/59
Entscheidungstext OGH 13.01.1960 5 Ob 626/59
Veröff: MietSlg 8137 = MietSlg 8127
- 6 Ob 113/63
Entscheidungstext OGH 04.07.1963 6 Ob 113/63
Auch; Veröff: MietSlg 15272
- 8 Ob 248/63
Entscheidungstext OGH 24.09.1963 8 Ob 248/63
Auch; Veröff: MietSlg 15273
- 7 Ob 63/72
Entscheidungstext OGH 08.03.1972 7 Ob 63/72
Veröff: MietSlg 24277
- 5 Ob 86/72
Entscheidungstext OGH 18.04.1972 5 Ob 86/72
nur: Ein herausforderndes Benehmen des Vermieters schließt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG aus, wobei es nicht notwendig ist, dass gerade die letzte Provokation des Vermieters der Handlung des Mieters adäquat ist. (T1) Veröff: MietSlg 24276
- 1 Ob 89/19y
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 89/19y
Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Punktuelle, vereinzelt bleibende Störungen des Mieters; etwa Beschädigung der Gegensprechanlage; teilweise Provokation durch den Vermieter, auf dessen ausdrückliche Anordnung, beim Mieter die ansonsten bei allen anderen Mietern erfolgte Anbindung an die Gegensprechanlage unterblieb. (T2)
Schlagworte
Unleidliches Verhalten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0068031
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19600113_OGH0002_0050OB00626_5900000_001