Rechtssatz RS0068040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068040
Geschäftszahl
5Ob217/68; 4Ob552/81
Entscheidungsdatum
15.09.1981
Rechtssatz
Das Halten von Tieren in einer Wohnung stellt an sich noch keinen Kündigungsgrund dar. Wenn aber dadurch Mitbewohner in arger Weise belästigt werden und ihnen dadurch das Zusammenleben verleidet wird, so ergibt dies den Kündigungsgrund der Z 3 des § 19 Abs 2 MG.Das Halten von Tieren in einer Wohnung stellt an sich noch keinen Kündigungsgrund dar. Wenn aber dadurch Mitbewohner in arger Weise belästigt werden und ihnen dadurch das Zusammenleben verleidet wird, so ergibt dies den Kündigungsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 19, Absatz 2, MG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068040
Dokumentnummer
JJR_19680828_OGH0002_0050OB00217_6800000_001