Rechtssatz RS0068041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068041
Geschäftszahl
5Ob80/71; 1Ob767/79
Entscheidungsdatum
28.11.1979
Rechtssatz
Wenn der siebzigjährige verwitwete Vermieter, der an erhöhtem Blutdruck und Herzbeschwerden leidet, nicht gewöhnt ist, für sich selbst zu sorgen, und nicht imstande ist, die im Haushalt anfallenden Arbeiten zu verrichten, wenn es ihm aber auch nicht zugemutet werden kann, ständig die Mahlzeiten auswärts einzunehmen, die Wäsche außer Haus waschen zu lassen und eine kostspielige Haushaltshilfe etwa nur für einige Stunden im Tag zu beschäftigen, wenn sich die Adoptivtochter des Vermieters gegen Beistellung einer Wohnung im Haus bereit erklärt hat, seine Betreuung zu übernehmen und wenn der Vermieter schließlich nach dem Ableben seiner Ehefrau auch eines gewissen Familienanschlusses bedarf, erscheint dringender Eigenbedarf gegeben. Das Erfordernis der Unterbringung einer Haushaltshilfe kann nämlich, wie der OGH bereits in ähnlichen Fällen ausgesprochen hat (vgl MietSlg 2477, 6628 ua) die Voraussetzungen des § 19 Abs 2 Z 5 MG erfüllen.Wenn der siebzigjährige verwitwete Vermieter, der an erhöhtem Blutdruck und Herzbeschwerden leidet, nicht gewöhnt ist, für sich selbst zu sorgen, und nicht imstande ist, die im Haushalt anfallenden Arbeiten zu verrichten, wenn es ihm aber auch nicht zugemutet werden kann, ständig die Mahlzeiten auswärts einzunehmen, die Wäsche außer Haus waschen zu lassen und eine kostspielige Haushaltshilfe etwa nur für einige Stunden im Tag zu beschäftigen, wenn sich die Adoptivtochter des Vermieters gegen Beistellung einer Wohnung im Haus bereit erklärt hat, seine Betreuung zu übernehmen und wenn der Vermieter schließlich nach dem Ableben seiner Ehefrau auch eines gewissen Familienanschlusses bedarf, erscheint dringender Eigenbedarf gegeben. Das Erfordernis der Unterbringung einer Haushaltshilfe kann nämlich, wie der OGH bereits in ähnlichen Fällen ausgesprochen hat vergleiche MietSlg 2477, 6628 ua) die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG erfüllen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 80/71
Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 80/71
Veröff: MietSlg 23361
- 1 Ob 767/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 767/79
Vgl auch; Beisatz: Sechsundsiebzigjährige hilflose Vermieterin. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068041
Dokumentnummer
JJR_19710407_OGH0002_0050OB00080_7100000_001