Rechtssatz RS0068042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068042
Entscheidungsdatum
25.02.1970
Norm
MG §19 Abs2 Z10 B1
MG §10 Abs2 Z10 B2
Rechtssatz
Dieser Kündigungsgrund ist gegeben, wenn die Wohnung, auch nur teilweise und in durchschnittlicher Ausstattung möbliert durch Überlassung an einen Dritten gegen einen Untermietzins, der den Hauptmietzins um ein Mehrfaches (hier beinahe das Dreifache) übersteigt, verwertet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0068042
Dokumentnummer
JJR_19700225_OGH0002_0050OB00009_7000000_003