Rechtssatz RS0068050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068050
Entscheidungsdatum
18.09.1968
Rechtssatz
Keine Befriedigung regelmäßigen Wohnbedürfnisses, wenn die Mieterin öfters in der aufgekündigten Wohnung schläft und das Enkelkind dort seine Schulaufgaben macht; das gelegentliche Nächtigen von Dienstnehmern ist nach § 19 Abs 2 Z 10 idF des MRÄG 1967 überhaupt unerheblich.Keine Befriedigung regelmäßigen Wohnbedürfnisses, wenn die Mieterin öfters in der aufgekündigten Wohnung schläft und das Enkelkind dort seine Schulaufgaben macht; das gelegentliche Nächtigen von Dienstnehmern ist nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, in der Fassung des MRÄG 1967 überhaupt unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068050
Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_0060OB00213_6800000_002