Rechtssatz RS0068098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068098
Entscheidungsdatum
15.10.1975
Norm
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MG §19 Abs2 Z11 A
Rechtssatz
Auch im Falle einer gesetzlichen Singularsukzession, in dem Mietvertrag, wie er dem § 19 Abs 2 Z 11 MG zugrundeliegt, muß der Kündigungstatbestand von dem Nachfolger gesetzt worden sein. Es kann nicht gesagt werden, daß der Rechtsnachfolger einen Mietvertrag gewissermaßen belastet mit dem von seinem Vorgänger gesetzten Kündigungstatbestand übernimmt. Nicht das Verhalten seines Vorgängers, sondern sein eigenes Verhalten steht unter der Sanktion der Kündigung.Auch im Falle einer gesetzlichen Singularsukzession, in dem Mietvertrag, wie er dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG zugrundeliegt, muß der Kündigungstatbestand von dem Nachfolger gesetzt worden sein. Es kann nicht gesagt werden, daß der Rechtsnachfolger einen Mietvertrag gewissermaßen belastet mit dem von seinem Vorgänger gesetzten Kündigungstatbestand übernimmt. Nicht das Verhalten seines Vorgängers, sondern sein eigenes Verhalten steht unter der Sanktion der Kündigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0068098
Dokumentnummer
JJR_19751015_OGH0002_0010OB00172_7500000_001