Rechtssatz RS0068104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068104
Entscheidungsdatum
14.10.1982
Rechtssatz
Das sorglose Umgehen mit wasserführenden Anlagen erfüllt wegen der damit verbundenen dauernden Bedrohung und Belästigung der Mitbewohner den Kündigungsgrund des rücksichtslosen Verhaltens nach § 19 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MG, wenn es in der Gesamtheit so schwerwiegend ist, daß es den Mitbewohnern das Wohnen im Haus verleidet.Das sorglose Umgehen mit wasserführenden Anlagen erfüllt wegen der damit verbundenen dauernden Bedrohung und Belästigung der Mitbewohner den Kündigungsgrund des rücksichtslosen Verhaltens nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MG, wenn es in der Gesamtheit so schwerwiegend ist, daß es den Mitbewohnern das Wohnen im Haus verleidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068104
Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0070OB00614_8200000_001