Rechtssatz RS0068122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068122
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Norm
MG §19 Abs2 Z3 B2c
MG §19 Abs2 Z3 B3
MRG §30 Abs2 Z3 C
Rechtssatz
Verwehrt ein Mieter in Kenntnis, daß ihm nur die Mitbenützung eines am Gang gelegenen WCs zusteht, anderen mitberechtigten Mietern trotz mehrfacher Aufforderung des Vermieters, sein vertragswidriges Verhalten zu beenden, durch längere Zeit die Mitbenützung dieses WCs, liegt der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG vor. Einer vorherigen Klage auf Vertragszuhaltung bedarf es nicht.Verwehrt ein Mieter in Kenntnis, daß ihm nur die Mitbenützung eines am Gang gelegenen WCs zusteht, anderen mitberechtigten Mietern trotz mehrfacher Aufforderung des Vermieters, sein vertragswidriges Verhalten zu beenden, durch längere Zeit die Mitbenützung dieses WCs, liegt der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG vor. Einer vorherigen Klage auf Vertragszuhaltung bedarf es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068122
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00618_8200000_002