Rechtssatz RS0068137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068137
Entscheidungsdatum
13.09.1972
Norm
MG §19 Abs2 Z4 Ab
MG §19 Abs2 Z12 C
Rechtssatz
Durch die Ablagerung alter, teilweise rostiger Autobestandteile auf dem gemieteten Lagerplatz tritt keine Substanzschädigung - Beeinträchtigung des Grundstückes als solchen - ein. Der sichtlich nachteilige optische Eindruck der vom Mieter vorgenommenen Abstellung bzw Ablagerung reicht ohne die zusätzliche Behauptung (und den diesbezüglichen Beweis) einer Gefährdung wichtiger Interessen des Vermieters zur Herstellung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 MG gleichfalls nicht aus. Schließlich stellt die Gefährdung von Kindern, die sich offenbar ohne Berechtigung in den gegenständlichen Grundstücksbereich begeben, kein vom Vermieter wahrzunehmendes, für ihn wichtiges Interesse dar, dessen Verletzung bzw Gefährdung die Annahme des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 4 MG rechtfertigen könnte.Durch die Ablagerung alter, teilweise rostiger Autobestandteile auf dem gemieteten Lagerplatz tritt keine Substanzschädigung - Beeinträchtigung des Grundstückes als solchen - ein. Der sichtlich nachteilige optische Eindruck der vom Mieter vorgenommenen Abstellung bzw Ablagerung reicht ohne die zusätzliche Behauptung (und den diesbezüglichen Beweis) einer Gefährdung wichtiger Interessen des Vermieters zur Herstellung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, MG gleichfalls nicht aus. Schließlich stellt die Gefährdung von Kindern, die sich offenbar ohne Berechtigung in den gegenständlichen Grundstücksbereich begeben, kein vom Vermieter wahrzunehmendes, für ihn wichtiges Interesse dar, dessen Verletzung bzw Gefährdung die Annahme des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG rechtfertigen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068137
Dokumentnummer
JJR_19720913_OGH0002_0070OB00198_7200000_001