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Rechtssatz RS0068142

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068142

Geschäftszahl

6Ob19/69; 1Ob535/77

Entscheidungsdatum

30.03.1977

Norm

MG §19 Abs2 Z10 D2

Rechtssatz

Die teilweise Mitversorgung eines heranwachsenden, in der aufgekündigten (früheren) Wohnung zurückgelassenen Kindes (siebzehnjährige Tochter) bei den Eltern in deren jetzigen Wohnung spricht nicht gegen die Annahme eines Haushaltes in der aufgekündigten Wohnung. Gemeinsame Haushaltsführung in zwei verschiedenen Wohnungen ist grundsätzlich möglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 19/69
    Entscheidungstext OGH 05.02.1969 6 Ob 19/69
    Veröff: MietSlg 21604
  • 1 Ob 535/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 535/77
    Vgl auch; nur: Gemeinsame Haushaltsführung in zwei verschiedenen Wohnungen ist grundsätzlich möglich. (T1) Beisatz: Kommt nur in Sonderfällen in Betracht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068142

Dokumentnummer

JJR_19690205_OGH0002_0060OB00019_6900000_001