Rechtssatz RS0068142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068142
Geschäftszahl
6Ob19/69; 1Ob535/77
Entscheidungsdatum
30.03.1977
Rechtssatz
Die teilweise Mitversorgung eines heranwachsenden, in der aufgekündigten (früheren) Wohnung zurückgelassenen Kindes (siebzehnjährige Tochter) bei den Eltern in deren jetzigen Wohnung spricht nicht gegen die Annahme eines Haushaltes in der aufgekündigten Wohnung. Gemeinsame Haushaltsführung in zwei verschiedenen Wohnungen ist grundsätzlich möglich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 19/69
Entscheidungstext OGH 05.02.1969 6 Ob 19/69
Veröff: MietSlg 21604
- 1 Ob 535/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 535/77
Vgl auch; nur: Gemeinsame Haushaltsführung in zwei verschiedenen Wohnungen ist grundsätzlich möglich. (T1) Beisatz: Kommt nur in Sonderfällen in Betracht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068142
Dokumentnummer
JJR_19690205_OGH0002_0060OB00019_6900000_001