Rechtssatz RS0068155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068155
Geschäftszahl
6Ob31/73; 4Ob621/75
Entscheidungsdatum
02.12.1975
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei auch nur teilweiser Überlassung der gemieteten Wohnung an einen Untermieter eine Verwertung im Sinne des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 10 2.Fall MG vorliegt, kann, sofern nicht eine an einhundertprozentige Überschreitung vorliegt, nicht auf den Prozentsatz der Überschreitung allein abgestellt werden. Maßgebend ist der im Zeitpunkt der Aufkündigung eingehobene Untermietzins.Bei der Beurteilung der Frage, ob bei auch nur teilweiser Überlassung der gemieteten Wohnung an einen Untermieter eine Verwertung im Sinne des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, 2.Fall MG vorliegt, kann, sofern nicht eine an einhundertprozentige Überschreitung vorliegt, nicht auf den Prozentsatz der Überschreitung allein abgestellt werden. Maßgebend ist der im Zeitpunkt der Aufkündigung eingehobene Untermietzins.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 31/73
Entscheidungstext OGH 15.02.1973 6 Ob 31/73
Veröff: MietSlg 25313
- 4 Ob 621/75
Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 621/75
nur: Maßgebend ist der im Zeitpunkt der Aufkündigung eingehobene Untermietzins. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0068155
Dokumentnummer
JJR_19730215_OGH0002_0060OB00031_7300000_001