Rechtssatz RS0068156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068156
Geschäftszahl
2Ob522/79; 5Ob33/80
Entscheidungsdatum
09.06.1981
Rechtssatz
Maßgebend für die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer freien Mietzinsvereinbarung gemäß § 16 Abs 3 MG ist der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung.Maßgebend für die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer freien Mietzinsvereinbarung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MG ist der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw der Mietzinsvereinbarung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 522/79
Entscheidungstext OGH 29.05.1979 2 Ob 522/79
Veröff: ImmZ 1980,37 = MietSlg 31332(28)
- 5 Ob 33/80
Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 33/80
Beisatz: Ist aber nach dem Parteiwillen in die Wohnung auch ein Teil des Gangs samt WC einzubeziehen, schadet es nicht, wenn die Durchführung als Abmauerung gegen das Stiegenhaus noch nicht vorhanden ist, sondern erst nachträglich erfolgen soll. (T1) Veröff: MietSlg 33300
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068156
Dokumentnummer
JJR_19790529_OGH0002_0020OB00522_7900000_001