Rechtssatz RS0068172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068172
Geschäftszahl
3Ob730/52; 8Ob517/90
Entscheidungsdatum
17.01.1991
Norm
MG §19 Abs2 Z10 B2
MRG §30 Abs2 Z4 F
Rechtssatz
Über entsprechende Einwendung des Gekündigten ist zu prüfen, ob der vereinbarte monatliche Betrag nicht bloß das Entgelt für die bestandweise Überlassung des Geschäftslokales, sondern zugleich eine Entschädigung für die Aufgabe des Geschäftes und Überlassung des Geschäftspostens während der vereinbarten Bestanddauer darstellte. Wenn sich der Gekündigte für die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, seinen Untermieter nicht zu konkurrenzieren, ein Entgelt gewähren ließ, hätte dies mit der Überlassung des Bestandobjektes an sich nichts zu tun.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 730/52
Entscheidungstext OGH 12.12.1952 3 Ob 730/52
- 8 Ob 517/90
Entscheidungstext OGH 17.01.1991 8 Ob 517/90
nur: Wenn sich der Gekündigte für die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, seinen Untermieter nicht zu konkurrenzieren, ein Entgelt gewähren ließ, hätte dies mit der Überlassung des Bestandobjektes an sich nichts zu tun. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0068172
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19521212_OGH0002_0030OB00730_5200000_001