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Rechtssatz RS0068209

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068209

Geschäftszahl

1Ob114/69

Entscheidungsdatum

12.06.1969

Norm

MG §19 Abs2 Z10 B2

Rechtssatz

Zur Frage eines vor dem MRÄG erklärten Verzichtes des Hauseigentümers auf den erst durch das MRÄG für Wohnräume eingeführten Kündigungsgrundes der Untervermietung gegen überhöhtes Entgelt. Wenn der Hauseigentümer daraus, daß die Wohnung nun gegen übermäßiges Entgelt untervermietet werden kann, selbst einen ungerechtfertigten Gewinn gezogen hat, wird seine stillschweigend erteilte Zustimmung zur Untervermietung gegen überhöhten Untermietzins anzunehmen und ihm der neu eingeführte Kündigungsgrund der Ziffer 10, in der Fassung MRÄG abzusprechen sein, außer der Mieter erzielt einen außer jedem Verhältnis stehenden exorbitanten Gewinn.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 114/69
    Entscheidungstext OGH 12.06.1969 1 Ob 114/69
    Veröff: MietSlg 21239(37) = MietSlg 21478(37) = RZ 1970,63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068209

Dokumentnummer

JJR_19690612_OGH0002_0010OB00114_6900000_001