Rechtssatz RS0068215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068215
Entscheidungsdatum
18.12.1968
Rechtssatz
Ein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG kann zu Lasten eines Mieters nicht dadurch entstehen, daß im Innenverhältnis zwischen Hauseigentümer und Hausverwalter Unzulänglichkeiten der tatsächlichen Information über die gegebenen Verhältnisse bestehen.Ein Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG kann zu Lasten eines Mieters nicht dadurch entstehen, daß im Innenverhältnis zwischen Hauseigentümer und Hausverwalter Unzulänglichkeiten der tatsächlichen Information über die gegebenen Verhältnisse bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068215
Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0060OB00226_6800000_001