Rechtssatz RS0068232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068232
Entscheidungsdatum
15.09.1971
Rechtssatz
Beim sogenannten wirtschaftlichen Lebensgefährten muß die Hausgemeinschaft mit dem verstorbenen Mieter während der letzten fünf Jahre in der aufgekündigten Wohnung bestanden haben, um dem Vermieter ein Kündigungsrecht gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG in der Fassung des MRÄG absprechen zu können.Beim sogenannten wirtschaftlichen Lebensgefährten muß die Hausgemeinschaft mit dem verstorbenen Mieter während der letzten fünf Jahre in der aufgekündigten Wohnung bestanden haben, um dem Vermieter ein Kündigungsrecht gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG in der Fassung des MRÄG absprechen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068232
Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0070OB00152_7100000_001