Rechtssatz RS0068233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068233
Entscheidungsdatum
01.07.1969
Rechtssatz
Hat der Hauptmieter an Mietzins für die ganze aus zwei Zimmern, Kabinett, Küche und Nebenräumen bestehende Wohnung monatlich durchschnittlich 450,60 Schilling und der Untermieter an Untermietzins für das Kabinett, die Küchenmitbenützung und die Bademitbenützung monatlich zweihundertfünfzig Schilling zuzüglich anteiliger Kosten für Telefon (Zeitgebühr) und Beleuchtung ohne Grundgebühr zu bezahlen, so kann von einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung im Sinne des § 19 Abs 2 Z 10 zweiter Fall MG nicht gesprochen werden.Hat der Hauptmieter an Mietzins für die ganze aus zwei Zimmern, Kabinett, Küche und Nebenräumen bestehende Wohnung monatlich durchschnittlich 450,60 Schilling und der Untermieter an Untermietzins für das Kabinett, die Küchenmitbenützung und die Bademitbenützung monatlich zweihundertfünfzig Schilling zuzüglich anteiliger Kosten für Telefon (Zeitgebühr) und Beleuchtung ohne Grundgebühr zu bezahlen, so kann von einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, zweiter Fall MG nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068233
Dokumentnummer
JJR_19690701_OGH0002_0040OB00547_6900000_002