Rechtssatz RS0068270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068270
Entscheidungsdatum
07.07.1971
Rechtssatz
Wenn der Mieter einen anderen (hier seinen Sohn) zum Abschluß eines Untermietvertrages über einen Teil seiner Wohnung bevollmächtigt hat, muß er die vom Bevollmächtigten getroffenen diesbezüglichen Abmachungen auch in Ansehung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 10 zweiter Fall MG gegen sich gelten lassen, selbst wenn er nicht alle Einzelheiten dieser Abmachungen von Anfang an gekannt hat.Wenn der Mieter einen anderen (hier seinen Sohn) zum Abschluß eines Untermietvertrages über einen Teil seiner Wohnung bevollmächtigt hat, muß er die vom Bevollmächtigten getroffenen diesbezüglichen Abmachungen auch in Ansehung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, zweiter Fall MG gegen sich gelten lassen, selbst wenn er nicht alle Einzelheiten dieser Abmachungen von Anfang an gekannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068270
Dokumentnummer
JJR_19710707_OGH0002_0060OB00149_7100000_002