Rechtssatz RS0068274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068274
Geschäftszahl
1Ob214/72 (1Ob223/72 - 1Ob236/72)
Entscheidungsdatum
25.10.1972
Norm
MG §19 Abs2 Z4 Ba
MG §21 Abs1 A2a
Rechtssatz
Die Rechtsprechung hat in wiederholten Entscheidungen den neben der technischen Baufälligkeit stehenden Kündigungsgrund der wirtschaftlichen Abbruchreife entwickelt und diesen ebenfalls dem Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MG unterstellt. Bei Anführung des Wortlautes des § 19 Abs Z 4 zweiter Fall MG in der Aufkündigung ist daher auch der Kündigungsgrund der wirtschaftlichen Abbruchreife als mit geltend gemacht anzusehen. Ergänzendes Vorbringen hiezu kann dem weiteren Verfahren vorbehalten werden.Die Rechtsprechung hat in wiederholten Entscheidungen den neben der technischen Baufälligkeit stehenden Kündigungsgrund der wirtschaftlichen Abbruchreife entwickelt und diesen ebenfalls dem Kündigungstatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MG unterstellt. Bei Anführung des Wortlautes des Paragraph 19, Abs Ziffer 4, zweiter Fall MG in der Aufkündigung ist daher auch der Kündigungsgrund der wirtschaftlichen Abbruchreife als mit geltend gemacht anzusehen. Ergänzendes Vorbringen hiezu kann dem weiteren Verfahren vorbehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068274
Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0010OB00214_7200000_001