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Rechtssatz RS0068291

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068291

Geschäftszahl

1Ob199/68

Entscheidungsdatum

20.09.1968

Norm

MG §19 Abs2 Z10 Fall1 C

Rechtssatz

Es ist wohl richtig, daß dann, wenn der Mieter das von ihm gemietete Lokal in eine Gesellschaft als Einlage einbringt und in dem Unternehmen der Gesellschaft persönlich mitarbeitet, in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß keine getarnte gänzliche Weitervermietung des Geschäftslokales, sondern tatsächlich ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt vergleiche MietSlg 9702), was eine Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG ausschließt. Es ist aber in jedem einzelnen Fall zu untersuchen, welche Kriterien für eine beabsichtigte Organisation zum gemeinsamen Geschäftsbetrieb sprechen oder was darauf hindeutet, daß die Parteien nur den Schein eines Gesellschaftsvertrages erwecken wollten vergleiche Wahle in Klang 2.Auflage römisch fünf S 542 bei Anmerkung 322).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 199/68
    Entscheidungstext OGH 20.09.1968 1 Ob 199/68
    Veröff: MietSlg 20437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068291

Dokumentnummer

JJR_19680920_OGH0002_0010OB00199_6800000_001