Rechtssatz RS0068291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068291
Entscheidungsdatum
20.09.1968
Norm
MG §19 Abs2 Z10 Fall1 C
Rechtssatz
Es ist wohl richtig, daß dann, wenn der Mieter das von ihm gemietete Lokal in eine Gesellschaft als Einlage einbringt und in dem Unternehmen der Gesellschaft persönlich mitarbeitet, in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß keine getarnte gänzliche Weitervermietung des Geschäftslokales, sondern tatsächlich ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt (vgl MietSlg 9702), was eine Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 10 MG ausschließt. Es ist aber in jedem einzelnen Fall zu untersuchen, welche Kriterien für eine beabsichtigte Organisation zum gemeinsamen Geschäftsbetrieb sprechen oder was darauf hindeutet, daß die Parteien nur den Schein eines Gesellschaftsvertrages erwecken wollten (vgl Wahle in Klang 2.Auflage V S 542 bei Anmerkung 322).Es ist wohl richtig, daß dann, wenn der Mieter das von ihm gemietete Lokal in eine Gesellschaft als Einlage einbringt und in dem Unternehmen der Gesellschaft persönlich mitarbeitet, in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß keine getarnte gänzliche Weitervermietung des Geschäftslokales, sondern tatsächlich ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt vergleiche MietSlg 9702), was eine Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG ausschließt. Es ist aber in jedem einzelnen Fall zu untersuchen, welche Kriterien für eine beabsichtigte Organisation zum gemeinsamen Geschäftsbetrieb sprechen oder was darauf hindeutet, daß die Parteien nur den Schein eines Gesellschaftsvertrages erwecken wollten vergleiche Wahle in Klang 2.Auflage römisch fünf S 542 bei Anmerkung 322).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068291
Dokumentnummer
JJR_19680920_OGH0002_0010OB00199_6800000_001