Rechtssatz RS0068297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068297
Geschäftszahl
8Ob153/70; 1Ob116/74; 6Ob718/77; 5Ob549/79; 3Ob550/79; 7Ob665/80
Entscheidungsdatum
13.11.1980
Rechtssatz
Die Weitergabe der Berechtigung aus dem Bestandsvertrag durch den vom Unternehmenseigentümer verschiedenen Inhaber der Bestandrechte stellt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 MG her.Die Weitergabe der Berechtigung aus dem Bestandsvertrag durch den vom Unternehmenseigentümer verschiedenen Inhaber der Bestandrechte stellt den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG her.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 153/70
Entscheidungstext OGH 07.07.1970 8 Ob 153/70
Veröff: JBl 1971,623 = MietSlg 22383
- 1 Ob 116/74
Entscheidungstext OGH 09.07.1974 1 Ob 116/74
Beisatz: Nur wenn der Mieter an der Weiterveräußerung des Unternehmens durch den seinerzeitigen Erwerber des Unternehmens in keiner Weise mitgewirkt habe sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt. (T1) Veröff: MietSlg 26274
- 6 Ob 718/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 718/77
Beis wie T1; Veröff: MietSlg 29338
- 5 Ob 549/79
Entscheidungstext OGH 03.04.1979 5 Ob 549/79
Gegenteilig; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall MG verwirklicht wurde, ist - mangels besonderer Vereinbarungen - zwischen dem Regelfall, daß der Mieter und Unternehmensveräußerer ein und dieselbe Person sind, und dem Fall, daß der Mieter nicht (mehr) der Eigentümer des Unternehmens ist, kein Unterschied zu machen, gleichviel ob der Mieter in letzterem Fall an der Weiterveräußerung des Unternehmens durch schlüssige oder ausdrückliche Gestattung der Weiterbenützung seiner Mieträume mitwirkt oder nicht. (T3)
- 3 Ob 550/79
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 550/79
- 7 Ob 665/80
Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 665/80
Gegenteilig; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0068297
Dokumentnummer
JJR_19700707_OGH0002_0080OB00153_7000000_002