Rechtssatz RS0068328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068328
Geschäftszahl
3Ob268/50; 5Ob477/58
Entscheidungsdatum
21.01.1959
Norm
MG §19 Abs1 H3
MG §19 Abs2 Z3
Rechtssatz
Eine empfindliche Beeinträchtigung des Vermieters in seinem Erwerbe und Fortkommen durch das Verhalten des Mieters gegenüber Gästen des Vermieters, der eine Gastwirtschaft betreibt, bildet einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 19 Abs 1 MG.Eine empfindliche Beeinträchtigung des Vermieters in seinem Erwerbe und Fortkommen durch das Verhalten des Mieters gegenüber Gästen des Vermieters, der eine Gastwirtschaft betreibt, bildet einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, MG.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 268/50
Entscheidungstext OGH 24.05.1950 3 Ob 268/50
Veröff: SZ 23/173
- 5 Ob 477/58
Entscheidungstext OGH 21.01.1959 5 Ob 477/58
Auch; Beisatz: Wenn der Mieter versucht, Kunden des Vermieters vom Einkauf bei diesem abzuhalten, muß darin ein Verhalten erblickt werden, das an Gewicht den in § 19 Abs 2 MG vom Gesetzgeber festgelegten Kündigungsgründen gleichzuhalten ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0068328
Dokumentnummer
JJR_19500524_OGH0002_0030OB00268_5000000_001