Rechtssatz RS0068337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068337
Entscheidungsdatum
27.11.1969
Rechtssatz
Eine bloße Mitteilung des BMLV an den Mieter einer in einem der Republik Österreich gehörigen Haus gelegenen Wohnung, die bis zur Vermietung an diesen Mieter der Unterbringung von Heeresangehörigen diente, es sei an das BMBT der Antrag gestellt worden, das mit dem Mieter bestehende Mietverhältnis nur gegen Beistellung einer entsprechenden Ersatzwohnung aufzukündigen, vermag weder die Mietrechte des Mieters zu erweitern noch das Kündigungsrecht der Republik Österreich nach § 19 Abs 2 Z 7 MG einzuschränken. Das Gericht hat die von einem nach § 19 Abs 2 Z 7 MG gekündigten Mieter erhobenen Einwendung des selbstverschuldeten Eigenbedarfes des Vermieters zu prüfen.Eine bloße Mitteilung des BMLV an den Mieter einer in einem der Republik Österreich gehörigen Haus gelegenen Wohnung, die bis zur Vermietung an diesen Mieter der Unterbringung von Heeresangehörigen diente, es sei an das BMBT der Antrag gestellt worden, das mit dem Mieter bestehende Mietverhältnis nur gegen Beistellung einer entsprechenden Ersatzwohnung aufzukündigen, vermag weder die Mietrechte des Mieters zu erweitern noch das Kündigungsrecht der Republik Österreich nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG einzuschränken. Das Gericht hat die von einem nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG gekündigten Mieter erhobenen Einwendung des selbstverschuldeten Eigenbedarfes des Vermieters zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068337
Dokumentnummer
JJR_19691127_OGH0002_0010OB00222_6900000_001