Rechtssatz RS0068342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068342
Entscheidungsdatum
03.07.1968
Rechtssatz
Hält der Vermieter daran fest, daß der durch Kriegseinwirkung zerstörte oder beschädigte Mietgegenstand für den Fall seiner Wiederherstellung weiterhin zur Unterbringung von Militärpersonen bestimmt ist und nur vorübergehend anderen Zwecken zugeführt werden soll, was nach § 1 EinwVO zulässig ist, dann sind die Voraussetzungen nach § 19 Abs 2 Z 7 MG gegeben.Hält der Vermieter daran fest, daß der durch Kriegseinwirkung zerstörte oder beschädigte Mietgegenstand für den Fall seiner Wiederherstellung weiterhin zur Unterbringung von Militärpersonen bestimmt ist und nur vorübergehend anderen Zwecken zugeführt werden soll, was nach Paragraph eins, EinwVO zulässig ist, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068342
Dokumentnummer
JJR_19680703_OGH0002_0050OB00183_6800000_001