Rechtssatz RS0068349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068349
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Die Veräußerung eines lebenden Unternehmens liegt auch dann vor, wenn der Betrag, den der Mieter für die Überlassung der Mietrechte erhält, gegenüber dem Betrag, der ihm für die übrigen Unternehmensbestandteile (Einrichtung, Warenlager, Kundenstock und dergleichen) zukommt, als geringfügig angesehen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0068349
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00522_8000000_001