Rechtssatz RS0068359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068359
Entscheidungsdatum
23.03.1972
Norm
MG §19 Abs2 Z10 E
MG §19 Abs4 A1
Rechtssatz
Der Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 10 MG wird durch den Abschluß des entsprechenden Untermietvertrages geschaffen und nicht monatlich durch die Entgegennahme des Untermietzinses erneuert. Die Beseitigung der in § 19 Abs 4 aF MG enthaltenen Befristung durch das MRÄG erfolgte deshalb, weil der Gesetzgeber den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, Kündigungsgründe seien bei sonstigem Verlust ehestens geltend zu machen, auch für den Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 10 MG für ausreichend hielt und die sonst notwendige Erörterung der Frage der Einhaltung der Frist vermeiden wollte.Der Kündigungstatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG wird durch den Abschluß des entsprechenden Untermietvertrages geschaffen und nicht monatlich durch die Entgegennahme des Untermietzinses erneuert. Die Beseitigung der in Paragraph 19, Absatz 4, aF MG enthaltenen Befristung durch das MRÄG erfolgte deshalb, weil der Gesetzgeber den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, Kündigungsgründe seien bei sonstigem Verlust ehestens geltend zu machen, auch für den Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG für ausreichend hielt und die sonst notwendige Erörterung der Frage der Einhaltung der Frist vermeiden wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068359
Dokumentnummer
JJR_19720323_OGH0002_0060OB00057_7200000_001