Rechtssatz RS0068363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068363
Geschäftszahl
8Ob138/70; 7Ob214/73; 1Ob767/79; 3Ob535/84; 6Ob64/14a
Entscheidungsdatum
15.05.2014
Norm
MG §19 Abs2 Z5 D
MRG §30 Abs2 Z8 C
Rechtssatz
Die Ansicht, bei der Interessenabwägung komme es nur auf die materiellen Interessen an, gesundheitlichen und alterbedingten Umständen könne dagegen keine Bedeutung zuerkannt werden, ist mit dem Wortlaut und Sinn des § 19 Abs 2 Z 5 MG nicht in Einklang zu bringen, wo ganz allgemein von einem Nachteil die Rede ist. Sie steht auch mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch, in der auch die Beeinträchtigung wichtiger gesundheitlicher Interessen als Nachteil im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gewert wurde (vgl MietSlg 8160, 19318 ua).Die Ansicht, bei der Interessenabwägung komme es nur auf die materiellen Interessen an, gesundheitlichen und alterbedingten Umständen könne dagegen keine Bedeutung zuerkannt werden, ist mit dem Wortlaut und Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG nicht in Einklang zu bringen, wo ganz allgemein von einem Nachteil die Rede ist. Sie steht auch mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch, in der auch die Beeinträchtigung wichtiger gesundheitlicher Interessen als Nachteil im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gewert wurde vergleiche MietSlg 8160, 19318 ua).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 138/70
Entscheidungstext OGH 16.06.1970 8 Ob 138/70
Veröff: MietSlg 22361
- 7 Ob 214/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 214/73
Veröff: MietSlg 25295
- 1 Ob 767/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 1 Ob 767/79
Vgl auch; Beisatz: Eine Gefahr für den Gesundheitszustand des Vermieters wiegt schwerer als das Problem seines Mieters, eine andere Unterkunft für sich und seine Ehegatten zu erlangen. (T1)
- 3 Ob 535/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 535/84
Vgl auch; Beisatz. Gesundheitliche Interessen wiegen in der Regel schwerer als bloß wirtschaftliche. (T2) Veröff: JBl 1985,238
- 6 Ob 64/14a
Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 64/14a
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0068363
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19700616_OGH0002_0080OB00138_7000000_001