Rechtssatz RS0068372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068372
Entscheidungsdatum
22.09.1971
Rechtssatz
Zweck der Vorschrift des § 19 Abs 2 Z 5 letzter Halbsatz MG ist es, die bäuerliche Übergabe zu erleichtern (vgl SZ 15/130). Daher kann diese Vorschrift, wenn in einem Ausgedingshaus mehrere Wohnungen vorhanden sind, von denen nur eine schon vor dem Stichtag zur Unterbringung eines Ausgedingsberechtigten bestimmt war, die übrigen Wohnungen aber stets vermietet wurden, nur dahin verstanden werden, daß die Interessenabwägung dann zu entfallen hat, wenn gerade die aufgekündigte Wohnung seinerzeit zur Unterbringung eines Ausgedingsberechtigten bestimmt war. Diese Widmung kann in der Folge auf keine andere Wohnung des Hauses übertragen werden. Es muß daher jeder, der eine vor dem Stichtag in diesem Sinne gewidmete Wohnung mietete, damit rechnen, daß auf seine Interessen kein Bedacht genommen wird, wenn der jeweilige Vermieter anläßlich der Hofübergabe die Wohnung für sich selbst oder seinen Übergeber als Ausgedingswohnung dringend benötigt.Zweck der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, letzter Halbsatz MG ist es, die bäuerliche Übergabe zu erleichtern vergleiche SZ 15/130). Daher kann diese Vorschrift, wenn in einem Ausgedingshaus mehrere Wohnungen vorhanden sind, von denen nur eine schon vor dem Stichtag zur Unterbringung eines Ausgedingsberechtigten bestimmt war, die übrigen Wohnungen aber stets vermietet wurden, nur dahin verstanden werden, daß die Interessenabwägung dann zu entfallen hat, wenn gerade die aufgekündigte Wohnung seinerzeit zur Unterbringung eines Ausgedingsberechtigten bestimmt war. Diese Widmung kann in der Folge auf keine andere Wohnung des Hauses übertragen werden. Es muß daher jeder, der eine vor dem Stichtag in diesem Sinne gewidmete Wohnung mietete, damit rechnen, daß auf seine Interessen kein Bedacht genommen wird, wenn der jeweilige Vermieter anläßlich der Hofübergabe die Wohnung für sich selbst oder seinen Übergeber als Ausgedingswohnung dringend benötigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068372
Dokumentnummer
JJR_19710922_OGH0002_0050OB00177_7100000_001