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Rechtssatz RS0068372

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068372

Geschäftszahl

5Ob177/71

Entscheidungsdatum

22.09.1971

Norm

MG §19 Abs2 Z5 D

Rechtssatz

Zweck der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, letzter Halbsatz MG ist es, die bäuerliche Übergabe zu erleichtern vergleiche SZ 15/130). Daher kann diese Vorschrift, wenn in einem Ausgedingshaus mehrere Wohnungen vorhanden sind, von denen nur eine schon vor dem Stichtag zur Unterbringung eines Ausgedingsberechtigten bestimmt war, die übrigen Wohnungen aber stets vermietet wurden, nur dahin verstanden werden, daß die Interessenabwägung dann zu entfallen hat, wenn gerade die aufgekündigte Wohnung seinerzeit zur Unterbringung eines Ausgedingsberechtigten bestimmt war. Diese Widmung kann in der Folge auf keine andere Wohnung des Hauses übertragen werden. Es muß daher jeder, der eine vor dem Stichtag in diesem Sinne gewidmete Wohnung mietete, damit rechnen, daß auf seine Interessen kein Bedacht genommen wird, wenn der jeweilige Vermieter anläßlich der Hofübergabe die Wohnung für sich selbst oder seinen Übergeber als Ausgedingswohnung dringend benötigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 177/71
    Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 177/71
    Veröff: EvBl 1972/76 S 130 = MietSlg 23369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068372

Dokumentnummer

JJR_19710922_OGH0002_0050OB00177_7100000_001