Rechtssatz RS0068382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068382
Entscheidungsdatum
22.10.1969
Rechtssatz
Veräußert der Mieter von Geschäftsräumen ein dort betriebenes Unternehmen, so bildet dies noch nicht den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 MG. Dieser wird auch nicht dadurch hergestellt, daß der Erwerber des Unternehmens das letztere ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Mieters neuerlich veräußert.Veräußert der Mieter von Geschäftsräumen ein dort betriebenes Unternehmen, so bildet dies noch nicht den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG. Dieser wird auch nicht dadurch hergestellt, daß der Erwerber des Unternehmens das letztere ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Mieters neuerlich veräußert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068382
Dokumentnummer
JJR_19691022_OGH0002_0060OB00246_6900000_001