Rechtssatz RS0068384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068384
Entscheidungsdatum
28.01.1981
Rechtssatz
Der Kündigende hat nach § 19 Abs 2 Z 8 MG schon für den Zeitpunkt der Kündigung Umstände, die die Annahme rechtfertigen, daß die Bauabsicht auch tatsächlich verwirklicht werden wird, nicht bloß glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (JBl 1929,60).Der Kündigende hat nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 8, MG schon für den Zeitpunkt der Kündigung Umstände, die die Annahme rechtfertigen, daß die Bauabsicht auch tatsächlich verwirklicht werden wird, nicht bloß glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (JBl 1929,60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068384
Dokumentnummer
JJR_19810128_OGH0002_0010OB00738_8000000_002