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Rechtssatz RS0068385

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068385

Geschäftszahl

8Ob238/69

Entscheidungsdatum

25.11.1969

Norm

MG §19 Abs2 Z5 D

Rechtssatz

Die Lage auf dem Wohnungsmarkt rechtfertigt nicht die Annahme, daß es, von günstigen Zufällen abgesehen, einer zweiundsiebzig Jahre alten, kränklichen und vermögenslosen Person, die nur über eine Rente von wenig mehr als eintausendzweihundert Schilling monatlich verfügt, möglich ist, eine geeignete Wohnung zu finden. Ebenso entspricht es der Erfahrung, daß bei Aufnahme in ein geeignetes Altersheim mit langen Wartezeiten zu rechnen ist. Die Mieterin wäre daher, wenn sie die gekündigte Wohnung räumen müßte, von Obdachlosigkeit bedroht, was sich bei dem Alter, dem Gesundheitszustand und den finanziellen Verhältnissen der Mieterin als eine Bedrohung ihrer Existenz auswirken müßte. Das Interesse der Mieterin an der Erhaltung der Wohnung kann unter diesen Umständen nicht geringer veranschlagt werden als das Interesse der einundachtzig Jahre alten Vermieterin an der Freimachung der Wohnung zum Zweck der Unterbringung einer Pflegeperson, deren sie im Hinblick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand dringend bedarf.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 238/69
    Entscheidungstext OGH 25.11.1969 8 Ob 238/69
    Veröff: MietSlg 21460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068385

Dokumentnummer

JJR_19691125_OGH0002_0080OB00238_6900000_001