Rechtssatz RS0068387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068387
Geschäftszahl
4Ob605/75 (4Ob606/75, 4Ob607/75)
Entscheidungsdatum
04.11.1975
Rechtssatz
Eine Gegenüberstellung der Höhe der Instandsetzungskosten und der Aufwendungen für einen Neubau ist schon deshalb nicht immer zielführend, weil ein Vergleich moderner Neubauwohnungen mit zB in Grundkonzeption, Ausführung und Ausstattung veraltetem Wohnbestand überhaupt nicht möglich ist (vgl MietSlg 18386).Eine Gegenüberstellung der Höhe der Instandsetzungskosten und der Aufwendungen für einen Neubau ist schon deshalb nicht immer zielführend, weil ein Vergleich moderner Neubauwohnungen mit zB in Grundkonzeption, Ausführung und Ausstattung veraltetem Wohnbestand überhaupt nicht möglich ist vergleiche MietSlg 18386).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0068387
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00605_7500000_002