Rechtssatz RS0068389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068389
Entscheidungsdatum
02.05.1979
Norm
MG §19 Abs2 Z10 E
MG §19 Abs2 Z13 A
MG §21 A2b
Rechtssatz
Das Vorbringen des Kündigenden, (1) der Mieter habe die aufgekündigte Wohnung zur Gänze weitervermietet und (2) habe als Bewohner einer geförderten Wohnung kein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung weist zweifelsfrei auf den ersten Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 10 MG hin, das weitere enthält sämtliche Tatbestandmerkmale des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 13 MG (6 Ob 76/74 MietSlg 26325). Obwohl das Fehlen des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters bei beiden Tatbeständen, uzw nach Z 10 für die nahe Zukunft, zu prüfen ist, ist das diesbezügliche Vorbringen eine Illustration bzw Konkretisierung der Z 10.Das Vorbringen des Kündigenden, (1) der Mieter habe die aufgekündigte Wohnung zur Gänze weitervermietet und (2) habe als Bewohner einer geförderten Wohnung kein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung weist zweifelsfrei auf den ersten Kündigungstatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG hin, das weitere enthält sämtliche Tatbestandmerkmale des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG (6 Ob 76/74 MietSlg 26325). Obwohl das Fehlen des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters bei beiden Tatbeständen, uzw nach Ziffer 10, für die nahe Zukunft, zu prüfen ist, ist das diesbezügliche Vorbringen eine Illustration bzw Konkretisierung der Ziffer 10,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068389
Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0030OB00517_7900000_001