Rechtssatz RS0068405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068405
Entscheidungsdatum
26.01.1971
Rechtssatz
Der jahrelangen Duldung einer teilweisen Untervermietung des Mietgegenstandes zu Wohnzwecken kann nicht allein schon deshalb als für die Beurteilung der Frage, ob sich der Vermieter hiedurch des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 10 MG konkludent begeben hat, bedeutungslos angesehen werden, weil der Mietgegenstand dem Hauptmieter zu Geschäftszwecken vermietet wurde.Der jahrelangen Duldung einer teilweisen Untervermietung des Mietgegenstandes zu Wohnzwecken kann nicht allein schon deshalb als für die Beurteilung der Frage, ob sich der Vermieter hiedurch des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG konkludent begeben hat, bedeutungslos angesehen werden, weil der Mietgegenstand dem Hauptmieter zu Geschäftszwecken vermietet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068405
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19710126_OGH0002_0080OB00294_7000000_001