Rechtssatz RS0068410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068410
Entscheidungsdatum
13.10.1971
Norm
MG §19 Abs2 Z10 E
MG §19 Abs4 A1
Rechtssatz
Eine - ausdrückliche oder schlüssige - Zustimmung zur Untervermietung kann die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 10 zweiter Fall MG nur ausschließen, wenn die Zustimmung von der Mehrheit der Hauseigentümer oder einem die Verwaltung des Hauses führenden Miteigentümer oder einem Verwalter ausgesprochen wird.Eine - ausdrückliche oder schlüssige - Zustimmung zur Untervermietung kann die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, zweiter Fall MG nur ausschließen, wenn die Zustimmung von der Mehrheit der Hauseigentümer oder einem die Verwaltung des Hauses führenden Miteigentümer oder einem Verwalter ausgesprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068410
Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0060OB00234_7100000_001