Rechtssatz RS0068418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068418
Entscheidungsdatum
14.01.1981
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß schon dann ein schutzwürdiges Interesse des Mieters besteht, wenn sich der wirtschaftliche oder familiäre Schwerpunkt wenigstens zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung befindet, ist bei einer auf § 29 Abs 2 Z 11 MG gestützten Aufkündigung nicht anwendbar.Der Grundsatz, daß schon dann ein schutzwürdiges Interesse des Mieters besteht, wenn sich der wirtschaftliche oder familiäre Schwerpunkt wenigstens zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung befindet, ist bei einer auf Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 11, MG gestützten Aufkündigung nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068418
Dokumentnummer
JJR_19810114_OGH0002_0010OB00790_8000000_001