Rechtssatz RS0068427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068427
Entscheidungsdatum
17.01.1974
Norm
MG §19 Abs2 Z11 D1
MG §19 Abs2 Z11 F
Rechtssatz
Dem dringenden Wohnbedürfnis des Eintretenden ist - bei gemischten Bestandverhältnissen - auch ein eigener Bedarf an den bisher zur Berufsausübung verwendeten Räumen zum Zwecke der Fortsetzung dieses Berufes zuzurechnen (vgl ZBl 1930/10). Hingegen kann die Überlassung der zur Berufsausübung des Mieters erforderlich gewesenen Räume an Dritte dem Eintrittsberechtigten nicht zugute kommen (vgl MietSlg 12889).Dem dringenden Wohnbedürfnis des Eintretenden ist - bei gemischten Bestandverhältnissen - auch ein eigener Bedarf an den bisher zur Berufsausübung verwendeten Räumen zum Zwecke der Fortsetzung dieses Berufes zuzurechnen vergleiche ZBl 1930/10). Hingegen kann die Überlassung der zur Berufsausübung des Mieters erforderlich gewesenen Räume an Dritte dem Eintrittsberechtigten nicht zugute kommen vergleiche MietSlg 12889).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0068427
Dokumentnummer
JJR_19740117_OGH0002_0070OB00238_7300000_001