Rechtssatz RS0068441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068441
Geschäftszahl
7Ob199/75; 7Ob238/75
Entscheidungsdatum
04.12.1975
Norm
MG §19 Abs2 Z10 E
MG §19 Abs2 Z10 F
MG §21 Abs1 A2b
Rechtssatz
1) Die Vorschrift der Z 10 faßt nur zwei Kündigungstatbestände, nämlich 1) die gänzliche Weitergabe des Mietobjektes an Dritte bei fehlendem Eigenbedarf in naher Zukunft und die teilweise Weitergabe bei Nichtbenützung des restlichen Teiles der Wohnung sowie 2) die gänzliche oder teilweise Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung, zusammen.1) Die Vorschrift der Ziffer 10, faßt nur zwei Kündigungstatbestände, nämlich 1) die gänzliche Weitergabe des Mietobjektes an Dritte bei fehlendem Eigenbedarf in naher Zukunft und die teilweise Weitergabe bei Nichtbenützung des restlichen Teiles der Wohnung sowie 2) die gänzliche oder teilweise Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung, zusammen.
2) Für die Individualisierung dieses Kündigungstatbestandes genügt daher die Behauptung einer Weitergabe der Wohnung sowie die Behauptung des fehlenden Wohnbedürfnisses.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 199/75
Entscheidungstext OGH 30.10.1975 7 Ob 199/75
Veröff: ImmZ 1976,59 = MietSlg 27441
- 7 Ob 238/75
Entscheidungstext OGH 04.12.1975 7 Ob 238/75
Veröff: RZ 1976/69 S 116 = MietSlg 27379
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0068441
Dokumentnummer
JJR_19751030_OGH0002_0070OB00199_7500000_001