Rechtssatz RS0068456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068456
Entscheidungsdatum
05.03.1969
Rechtssatz
Wenn der Mieter durch die Aufkündigung nur das Mitbenützungsrecht an einem Nebenraum, der von ihm bisher bloß als Abstellplatz und zum Wäschetrocknen benützt wurde, verliert, während der Vermieter die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Wohnversorgung seiner Tochter und ihres künftigen Ehemannes gewinnt, fällt die Interessenabwägung zugunsten des Vermieters aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068456
Dokumentnummer
JJR_19690305_OGH0002_0050OB00004_6900000_001