Rechtssatz RS0068475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068475
Geschäftszahl
2Ob121/48; 2Ob489/49
Entscheidungsdatum
24.05.1950
Norm
MG §19 Abs2 Z9a
WohnungsanforderungsG §20 Abs1
WohnungsanforderungsG §23
Rechtssatz
Der Bund kann in einem bundeseigenen Gebäude trotz §§ 20 Abs 1 und 23 WohnungsanforderungsG eine Wohnung zum Zwecke der Erweiterung von Diensträumen aufkündigen.Der Bund kann in einem bundeseigenen Gebäude trotz Paragraphen 20, Absatz eins und 23 WohnungsanforderungsG eine Wohnung zum Zwecke der Erweiterung von Diensträumen aufkündigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0068475
Dokumentnummer
JJR_19480402_OGH0002_0020OB00121_4800000_001