Rechtssatz RS0068483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068483
Entscheidungsdatum
08.01.1971
Rechtssatz
Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 19 Abs 2 Z 10 zweiter Satz MG allein reicht allerdings noch nicht für eine Aufkündigung wegen teilweiser Weitergabe des Mietgegenstandes aus. Nach dieser Bestimmung kommt vielmehr eine teilweise Weitergabe unter den dort erwähnten Voraussetzungen nur einer gänzlichen Weitergabe gleich. Es muß also auch noch die weitere, im Satz 1 für die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes geforderte Voraussetzung erfüllt sein, daß der Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zeit nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person (§ 19 Abs 2 Z 11 MG) dringend benötigt. Ein solches dringendes Wohnbedürfnis für die nahe Zukunft ist zu verneinen, wenn das Interesse des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses offenbar nur darin liegt, in der Wohnung Angestellte seines Geschäfte unterbringen zu können, ein gelegentliches Absteigquartier ganz in der Nähe des Geschäftes zu haben sowie eine billige Wohnung für den Fall in Reserve zu halten, daß die nunmehr benützte teure Wohnung, in der der Wohnungsschwerpunkt des Mieters liegt, nicht mehr behalten werden kann.Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, zweiter Satz MG allein reicht allerdings noch nicht für eine Aufkündigung wegen teilweiser Weitergabe des Mietgegenstandes aus. Nach dieser Bestimmung kommt vielmehr eine teilweise Weitergabe unter den dort erwähnten Voraussetzungen nur einer gänzlichen Weitergabe gleich. Es muß also auch noch die weitere, im Satz 1 für die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes geforderte Voraussetzung erfüllt sein, daß der Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zeit nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG) dringend benötigt. Ein solches dringendes Wohnbedürfnis für die nahe Zukunft ist zu verneinen, wenn das Interesse des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses offenbar nur darin liegt, in der Wohnung Angestellte seines Geschäfte unterbringen zu können, ein gelegentliches Absteigquartier ganz in der Nähe des Geschäftes zu haben sowie eine billige Wohnung für den Fall in Reserve zu halten, daß die nunmehr benützte teure Wohnung, in der der Wohnungsschwerpunkt des Mieters liegt, nicht mehr behalten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0068483
Dokumentnummer
JJR_19710108_OGH0002_0060OB00320_7000000_003