Rechtssatz RS0068497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068497
Entscheidungsdatum
26.07.1979
Rechtssatz
Eine gegen beide Ehegatten als Mitmieter gerichteten Aufkündigung ist schon dann ein Erfolg zu versagen, wenn auch nur in Ansehung eines der beiden Ehegatten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses besteht. Gleiches gilt auch, wenn es sich bei den Mitmietern nicht um Ehegatten, sondern um Mutter und minderjährigen Sohn handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068497
Dokumentnummer
JJR_19790726_OGH0002_0060OB00680_7900000_002