Rechtssatz RS0068509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068509
Entscheidungsdatum
22.02.1972
Rechtssatz
Ein Sohn des Mieters, der lediglich wegen Ableistung des Wehrdienstes von der Wohnung seines Vaters abwesend ist, ist gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG berechtigt, in die Hauptmietrechte einzutreten, weil er als mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebend anzusehen ist.Ein Sohn des Mieters, der lediglich wegen Ableistung des Wehrdienstes von der Wohnung seines Vaters abwesend ist, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG berechtigt, in die Hauptmietrechte einzutreten, weil er als mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebend anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068509
Dokumentnummer
JJR_19720222_OGH0002_0040OB00515_7200000_001