Rechtssatz RS0068512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068512
Entscheidungsdatum
30.01.1974
Norm
MG §19 Abs2 Z6 A
WohnVerbG §1 ff
Rechtssatz
Auch wenn sich der Gesetzgeber entschlossen hat, öffentliche Mittel zur Förderung sinnvoller Wohnungsverbesserungen bereitzustellen, so kann es sich doch bei der Beurteilung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 6 MG nur um die privatrechtlichen Voraussetzungen der Vornahme förderungswürdiger Vorhaben handeln.Auch wenn sich der Gesetzgeber entschlossen hat, öffentliche Mittel zur Förderung sinnvoller Wohnungsverbesserungen bereitzustellen, so kann es sich doch bei der Beurteilung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG nur um die privatrechtlichen Voraussetzungen der Vornahme förderungswürdiger Vorhaben handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0068512
Dokumentnummer
JJR_19740130_OGH0002_0010OB00202_7300000_001