Rechtssatz RS0068517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068517
Entscheidungsdatum
07.12.1972
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 9 a MG ist gegeben, wenn die Republik Österreich die einem Landessängerverband vermieteten Geschäftsräume dringend zur Unterbringung einer Außenstelle der Forstwirtschaftlichen Bundesversuchsanstalt, also für Zwecke der Hoheitsverwaltung, benötigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das betreffende Bundesland an der privaten Vereinstätigkeit des Landessängerverbandes aus kulturellen Gründen größtes Interesse hat und diese Tätigkeit auch durch Subventionen unterstützt.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9, a MG ist gegeben, wenn die Republik Österreich die einem Landessängerverband vermieteten Geschäftsräume dringend zur Unterbringung einer Außenstelle der Forstwirtschaftlichen Bundesversuchsanstalt, also für Zwecke der Hoheitsverwaltung, benötigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das betreffende Bundesland an der privaten Vereinstätigkeit des Landessängerverbandes aus kulturellen Gründen größtes Interesse hat und diese Tätigkeit auch durch Subventionen unterstützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068517
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0060OB00252_7200000_001