Rechtssatz RS0068553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068553
Geschäftszahl
3Ob656/50; 2Ob450/54; 1Ob216/56; 7Ob51/65
Entscheidungsdatum
17.03.1965
Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, daß der Mieter den Geschäftsraum selbst benötigt, wenn er lediglich die Benützung einem Dritten gegen Entgelt überlassen hat, mag auch dieses Lokal seine einzige Einnahmsquelle sein. Unter Überlassung der Mietrechte ist jede Art der Verwertung des Bestandgegenstandes durch Überlassung an einen Dritten ohne Rücksicht auf die juristische Konstruktion zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 656/50
Entscheidungstext OGH 13.12.1950 3 Ob 656/50
Veröff: SZ 23/381
- 2 Ob 450/54
Entscheidungstext OGH 16.06.1954 2 Ob 450/54
- 1 Ob 216/56
Entscheidungstext OGH 09.01.1957 1 Ob 216/56
nur: Unter Überlassung der Mietrechte ist jede Art der Verwertung des Bestandgegenstandes durch Überlassung an einen Dritten ohne Rücksicht auf die juristische Konstruktion zu verstehen. (T1)
- 7 Ob 51/65
Entscheidungstext OGH 17.03.1965 7 Ob 51/65
nur T1; Beisatz: Die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrages ist nicht entscheidend. (2) Veröff: MietSlg 17451
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0068553
Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0030OB00656_5000000_002