Rechtssatz RS0068574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068574
Entscheidungsdatum
19.04.1972
Norm
MG §19 Abs2 Z13 B
MG §22 Abs2 B
Rechtssatz
Hat ein Dentist die Mietwohnung bisher sowohl zur Ausübung seiner Praxis als auch zu Wohnzwecken benützt und fällt in der Folge der Wohnzweck völlig weg, dienen also die Räume nur mehr der Berufsausübung, ist der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 13 MG gegeben (so schon MietSlg 7457; hier Teilkündigung gemäß § 22 Abs 2 MG idF MRÄG).Hat ein Dentist die Mietwohnung bisher sowohl zur Ausübung seiner Praxis als auch zu Wohnzwecken benützt und fällt in der Folge der Wohnzweck völlig weg, dienen also die Räume nur mehr der Berufsausübung, ist der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG gegeben (so schon MietSlg 7457; hier Teilkündigung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, MG in der Fassung MRÄG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0068574
Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0010OB00068_7200000_001