Rechtssatz RS0068578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068578
Entscheidungsdatum
09.04.1969
Norm
MG §19 Abs2 Z13 B
MG §19 Abs2 Z13 D2
Rechtssatz
Befriedigt die Mieterin ihr Wohnbedürfnis weit überwiegend in der Wohnung ihrer Tochter, welcher Zustand schon während eines erheblich großen Zeitraumes herrscht, liegt das Schwergewicht des Lebens der Mieterin in der Wohnung ihrer Tochter und nicht in der aufgekündigten Wohnung, die nicht regelmäßig bewohnt wird, wäre die Mieterin gesundheitlich schon seit längerer Zeit in der Lage, wieder in der aufgekündigten Wohnung zu wohnen und dort ihren bisherigen Lebensgewohnheiten nachzugehen, und zieht sie es trotzdem vor, bei ihrer Tochter zu leben, wo sie offensichtlich willkommen ist und sich im Hauswesen und bei der Kinderbetreuung nützlich macht, so kann weder von der regelmäßigen Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses der Mieterin in der aufgekündigten Wohnung noch von einer Abwesenheit zu Kurzwecken und Heilzwecken die Rede sein. Die Voraussetzungen einer Interessenabwägung liegen nicht vor, weil der Gesetzgeber selbst für Fälle dieser Art die Interessenlage abstrakt abgewogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068578
Dokumentnummer
JJR_19690409_OGH0002_0060OB00084_6900000_001