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Rechtssatz RS0068578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0068578

Geschäftszahl

6Ob84/69

Entscheidungsdatum

09.04.1969

Norm

MG §19 Abs2 Z13 B
MG §19 Abs2 Z13 D2

Rechtssatz

Befriedigt die Mieterin ihr Wohnbedürfnis weit überwiegend in der Wohnung ihrer Tochter, welcher Zustand schon während eines erheblich großen Zeitraumes herrscht, liegt das Schwergewicht des Lebens der Mieterin in der Wohnung ihrer Tochter und nicht in der aufgekündigten Wohnung, die nicht regelmäßig bewohnt wird, wäre die Mieterin gesundheitlich schon seit längerer Zeit in der Lage, wieder in der aufgekündigten Wohnung zu wohnen und dort ihren bisherigen Lebensgewohnheiten nachzugehen, und zieht sie es trotzdem vor, bei ihrer Tochter zu leben, wo sie offensichtlich willkommen ist und sich im Hauswesen und bei der Kinderbetreuung nützlich macht, so kann weder von der regelmäßigen Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses der Mieterin in der aufgekündigten Wohnung noch von einer Abwesenheit zu Kurzwecken und Heilzwecken die Rede sein. Die Voraussetzungen einer Interessenabwägung liegen nicht vor, weil der Gesetzgeber selbst für Fälle dieser Art die Interessenlage abstrakt abgewogen hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 84/69
    Entscheidungstext OGH 09.04.1969 6 Ob 84/69
    Veröff: MietSlg 21584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068578

Dokumentnummer

JJR_19690409_OGH0002_0060OB00084_6900000_001